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§ 20 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 20 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen



(1) 1Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen

1.
Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur verbracht werden

a)
zu diagnostischen Zwecken,

b)
unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder

c)
zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,

2.
Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur

a)
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,

b)
als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder

c)
zur unschädlichen Beseitigung

verbracht werden.

2Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird, entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.





 

Frühere Fassungen von § 20 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
aktuell vorher 25.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 7 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
aktuellvor 24.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern 1. die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des ... 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder 2. im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ist. ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 oder § 24, oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt, 9. entgegen § 10 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 517/2011" ersetzt. 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ... mit § 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 21 Satz 2, oder b) § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 2, Hühner oder Eier verbringt, ... mit § 21 Satz 2, oder b) § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 2, Hühner oder Eier verbringt, 8. entgegen § 11 Absatz 2 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... 18 Amtliche Untersuchung § 19 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 20 Aufhebung der Maßregeln § 21 Abschnitt 5 ... 13" wird durch die Angabe „§ 12" ersetzt. 20. Der bisherige § 20 wird § 18 und Absatz 1 wie folgt geändert: a) In Satz 1 und im bisherigen ... Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchzuführen." 23. Der bisherige § 23 wird § 20 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 20 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen". b) Der Wortlaut wird Absatz 1 ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern 1. die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des ... 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder 2. im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ... „§ 12 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. eee) Die Wörter „ § 20 Absatz 1 Satz 4" werden durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.  ... 1" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, ... „§ 13 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. bbb) Die Wörter „ § 20 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.  ... durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt. bbb) Die Angabe „ § 20 Absatz 2" wird durch die Angabe „§ 18 Absatz 2" ersetzt. ccc) ... entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 oder § 24, oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,". ii) In Nummer ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 7 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
... entfernt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend." 2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die ...