§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 29 folgende Nummer 29a eingefügt:
- „29a.
- Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Versicherungsdaten bei privaten Krankenversicherungen und privaten Pflege-Pflichtversicherungen nach § 39 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes;".
- 2.
- In Absatz 1a wird die Angabe „30 bis 34" durch die Angabe „29a bis 34" ersetzt.