Artikel 20 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 20 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 FVG § 5

§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 29 folgende Nummer 29a eingefügt:

„29a.
Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Versicherungsdaten bei privaten Krankenversicherungen und privaten Pflege-Pflichtversicherungen nach § 39 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes;".

2.
In Absatz 1a wird die Angabe „30 bis 34" durch die Angabe „29a bis 34" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 20 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 JStG 2020 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und ...
Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten
... Kraft. (8) Artikel 15 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. (9) Die Artikel 4 und 20 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (10) Die Artikel 5, 7, 21 bis 23 und 28 treten am 1. ...


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