§ 20 Handreichungen
1Die zuständige Behörde veröffentlicht branchenübergreifende oder branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung dieses Gesetzes und stimmt sich dabei mit den fachlich betroffenen Behörden ab. 2Die Informationen, Hilfestellungen oder Empfehlungen bedürfen vor Veröffentlichung der Zustimmung des Auswärtigen Amtes, insofern außenpolitische Belange davon berührt sind.
Zitat in folgenden NormenGesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959
Artikel 5 LkSGEG Inkrafttreten ... Januar 2023 in Kraft. (2) § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes treten am Tag nach der Verkündung in ...
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