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§ 20 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)

§ 20 Niederschrift



1In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen

1.
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder

2.
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und

3.
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen der Beschluss nach Nummer 1 oder Nummer 2 gefasst worden ist.

2Eine Abschrift der Niederschrift ist der Leitung zu übermitteln.

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Zitierungen von § 20 MgFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MgFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MgFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MgFSG Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
... zu informieren. (2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 15 bis 20 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die ...
§ 21 MgFSG Information über das Verhandlungsergebnis
... vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 20 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 . Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den ...
§ 36 MgFSG Missbrauchsverbot
... Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer entsprechend den §§ 6 bis 24 zu führen. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die ...