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§ 20 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)

V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92 (Nr. 4)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122 Berufliche Bildung

§ 20 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

3.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,

4.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

5.
labiale und linguale Metallpfeifen herzustellen,

6.
Pfeifenteile zu bearbeiten,

7.
Oberflächen zu gestalten und zu bearbeiten,

8.
labiale und linguale Metallpfeifen zu intonieren und zu stimmen,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen und Intonieren von lingualen Metallpfeifen in Zwei-Fuß-Größe,

2.
Herstellen und Intonieren von offenen zylindrischen Labialpfeifen und halbgedeckten Pfeifen,

3.
Herstellen und Intonieren einer ziselierten zylindrischen offenen zweizweidrittel-Fuß-polierten Prospektpfeife,

4.
Herstellen und Intonieren von Vier-Fuß-Streicherpfeifen mit Ansprachehilfen oder

5.
Reparieren von defekten Pfeifen.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.