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§ 20 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 20 Anzeige durch Einrichtungen



1Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. 2Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. 3Die Anzeigeberechtigung der in § 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Verpflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unberührt.

 
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Zitierungen von § 20 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 PStG Anzeige (vom 01.11.2022)
... § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich. Ist ein Kind tot geboren, so muss die ...
§ 30 PStG Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
... in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend. (2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein ...
§ 70 PStG Bußgeldvorschriften (vom 22.07.2017)
... 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, 2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, 3. entgegen § 24 Abs. 1 ... Nr. 1 oder 5. als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige ...

Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
Artikel 3 SchwHiAusbauG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, 2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... Zählkarten werden von den Standesämtern und in den Fällen der §§ 20 und 30 des Personenstandsgesetzes von den dort genannten Stellen ausgefüllt."  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bevölkerungsstatistikgesetz
neugefasst durch B. v. 14.03.1980 BGBl. I S. 308; aufgehoben durch § 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826
§ 2 BevStatG (vom 01.01.2009)
... Die Zählkarten werden von den Standesämtern und in den Fällen der §§ 20 und 30 des Personenstandsgesetzes von den dort genannten Stellen ausgefüllt. In den ...