§ 20 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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§ 20 Sonderurlaub aus medizinischen Anlässen


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Dauer der notwendigen Abwesenheit

1.
einer amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneten Untersuchung,

2.
einer kurzfristigen Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder

3.
einer ärztlich verordneten sonstigen Behandlung.

(2) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren

1.
für eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme,

2.
für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
für die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren während einer Rehabilitationsmaßnahme als medizinisch notwendig anerkannte Begleitperson,

4.
für eine ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation im Fall einer Krebs-, Herz- oder Mukoviszidoseerkrankung eines Kindes oder für ein Kind, dessen Zustand im Fall einer Operation am Herzen oder einer Organtransplantation eine solche Maßnahme erfordert,

5.
für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder Funktionstraining in Gruppen nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder

6.
für die Durchführung einer Badekur nach § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

(3) 1Sonderurlaub nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird nur bei Vorlage des Anerkennungsbescheids der Beihilfefestsetzungsstelle oder des Bescheids der Krankenkasse über die Gewährung der Rehabilitationsleistung gewährt. 2Die Maßnahmen müssen entsprechend den darin genannten Festlegungen zur Behandlung und zum Behandlungsort durchgeführt werden.

(4) 1Die Notwendigkeit der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. 2Die Notwendigkeit der Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 muss durch ein Zeugnis des behandelnden Arztes in der Klinik nachgewiesen werden.

(5) Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bestimmen sich nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und § 36 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung.


Text in der Fassung des Artikels 44 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 20 SUrlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 44 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

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Zitierungen von § 20 SUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SUrlV Voraussetzungen
... nicht entgegenstehen und 3. die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt ...
§ 22 SUrlV Sonderurlaub in anderen Fällen (vom 20.03.2022)
... der Besoldung gewährt werden. (3) Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 44 SozERG Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... § 20 Absatz 2 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284) wird wie folgt gefasst: „6. für die ...


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