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§ 20 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 20 Wiederholung der Prüfung



(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

(2) Wird die Prüfung wiederholt, so darf

1.
jede Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" höchstens zweimal wiederholt werden,

2.
jede Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" höchstens zweimal wiederholt werden und

3.
die Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" einmal wiederholt werden.

(3) 1Wer sich in der Frist von zwei Jahren zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, darf nur diejenigen Prüfungsleistungen wiederholen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden. 2Ist mindestens eine der drei Prüfungsleistungen der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit weniger als 50 Punkten bewertet worden, so muss abweichend von Satz 1 die gesamte Projektarbeit wiederholt werden.

(4) 1Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, muss die gesamte Prüfung wiederholen. 2Die Frist beginnt an dem Tag, an dem

1.
der Person, die die Prüfung nicht bestanden hat, der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung zugegangen ist oder

2.
der Person, die die erste Wiederholung nicht bestanden hat, der Bescheid über die nicht bestandene erste Wiederholung zugegangen ist.

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