§ 20 Erwerb von Risikopositionen
(1)
1Übertragungen von Risikopositionen und Sicherheiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich nicht anfechtbar.
2Zivilrechtliche Abtretungs- und Übertragungshindernisse, einschließlich des Erfordernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der Wirksamkeit der Übertragung an den Fonds nicht entgegen.
3Die Übertragung einer Forderung oder eines Vertragsverhältnisses an den Fonds stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des
§ 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und keine Vertragsverletzung dar.
4Die Übertragung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auf den Fonds stellt keinen Grund für die Einziehung oder Kündigung der Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar.
5Die
§§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
§ 354a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind auf Übertragungen an den Fonds und die von ihm verwendeten Vertragsbedingungen nicht anwendbar.
(2)
1Die an einer Übertragung von Risikopositionen an den Fonds Beteiligten dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Übertragung erforderlich ist.
2§ 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen der Übertragung von Risikopositionen an den Fonds nicht entgegen.
(3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in die Insolvenzmasse des Treuhänders.
Frühere Fassungen von § 20 WStBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenEnergiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 6a StFG Garantien an Zweckgesellschaften (vom 29.12.2020) ... (6) § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. ...
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023) ... von den Nachhaftungsansprüchen freizustellen. (9) Die §§ 16 bis 18 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sind auf die Übertragung und Absicherung von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 6 AbwMechG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... 6 bis 8a sowie nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz, § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entstehen, kann diese von den jeweiligen Adressaten, auch in ... bezüglich einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung des Fonds nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes , 2. Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordinations- und ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 8 2. EUProspVOAnpG Folgeänderungen ... S. 26), sofern Wertpapiere als Gegenleistung angeboten werden" ersetzt. (9) In § 20 Absatz 3 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 25 des Gesetzes ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften ... a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „ § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes " durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 bis 4 des ... durch die Angabe „§§ 16 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes " ersetzt. 3. § 8a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 ... durch die Wörter „§§ 16 bis 18 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes " ersetzt. d) In Absatz 11 wird das Wort ...
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