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Artikel 20 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 20 Änderung des Transfusionsgesetzes


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 TFG § 6, § 8, § 11, § 14, § 21, § 21a

Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt und werden vor dem Wort „bestätigt" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen," durch das Wort „verarbeiten," ersetzt.

4.
In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen," durch das Wort „verarbeiten," ersetzt.

5.
In § 21 Absatz 1a Satz 2 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

d)
In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 20 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 11 2. COVIfSGAnpG Änderung des Transfusionsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 12a Absatz 1 ...