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§ 2110
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§ 2110 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 07.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
164 weitere Fassungen
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wird in 2314 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
§ 2109
←
→
§ 2111
§ 2110 Umfang des Nacherbrechts
§ 2110 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.
§ 2109
←
→
§ 2111
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Zitierungen von
§ 2110 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2110 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2191 BGB Nachvermächtnisnehmer
... geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des §
2110
Abs. 1 entsprechende ...
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