(1)
1Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt.
2Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des
§ 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der
§§ 596a,
596b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
§ 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist (vom 30.06.2013) ... 2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, ...
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142