(1) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte Anzeige einer Arbeit, die einem in
Anlage XI Teil A zur
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genannten Arbeitsfeld zuzuordnen war, gilt als Anmeldung nach
§ 129 Absatz 1 mit der Maßgabe fort, dass Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Exposition, soweit sie nach
§ 128 Absatz 1 erforderlich sind, bis zum 31. Dezember 2020 zu ergreifen sind.
(2) Eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration, die vor dem 31. Dezember 2018 im Rahmen einer Abschätzung nach
§ 95 Absatz 1 in Verbindung mit
Anlage XI Teil A zur
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung durchgeführt worden ist, erfüllt die Pflicht zur Messung nach
§ 127 Absatz 1.