(1)
1Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach
§ 207,
211,
212 oder
213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen.
2Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (
§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten.
3§ 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
1Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
2Die
§§ 201,
202 gelten entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509