§ 216 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 216 Überführung in das Eigentum des Bundes


§ 216 hat 1 frühere Fassung und wird in 24 Vorschriften zitiert

(1) 1Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. 2Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.

(2) 1Die Überführung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen mitzuteilen. 2Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes sinngemäß.

(3) 1Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald der von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakt unanfechtbar ist. 2Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter der Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung über. 3Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache bleiben bestehen. 4Das Erlöschen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die in das Eigentum des Bundes überführte Sache der Sicherstellung unterlag oder er sein Recht an der Sache in Kenntnis der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung veranlasst haben.

(4) 1Sichergestellte Sachen können schon vor der Überführung in das Eigentum des Bundes veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Werts droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck dürfen auch Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, von diesem getrennt werden. 2Der Erlös tritt an die Stelle der Sachen. 3Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen durchgeführt. 4Die betroffenen Personen sollen vor der Anordnung der Veräußerung gehört werden. 5Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.

(5) 1Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes überführte Sachen werden zurückgegeben, wenn die Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben, dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind oder wenn die Überführung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige Härte für die betroffenen Personen erscheint. 2Gutgläubige Dritte, deren Rechte durch die Überführung in das Eigentum des Bundes erloschen oder beeinträchtigt sind, werden aus dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. 3Im Übrigen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.


Text in der Fassung des Artikels 70 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 216 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 70 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 216 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 216 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 379 AO Steuergefährdung (vom 28.03.2024)
... die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist. (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 34 AlkStG Sicherstellung (vom 13.02.2023)
... Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. (2) § 216 der Abgabenordnung findet entsprechende ...

Biersteuergesetz (BierStG)
Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
§ 26 BierStG Steueraufsicht (vom 13.02.2023)
... befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende ...

Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 65 EnergieStG Sicherstellung (vom 13.02.2023)
... befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. (3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.  ...

Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Artikel 5 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1919; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 22 KaffeeStG Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird. Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende ...

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1896; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 26 SchaumwZwStG Steueraufsicht (vom 13.02.2023)
... befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende ...
§ 33 SchaumwZwStG Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (vom 01.07.2011)
... unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung sind für diese Beförderungen entsprechend anzuwenden. ...

Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877
§ 29 StBVV Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen (vom 01.07.2020)
... oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr; 2. für schriftliche Einwendungen ...

Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2596; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
§ 12 ZuckProdAbgV Aufsicht (vom 28.12.2010)
... und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen ...

Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 VwZRNovG Änderung weiterer Vorschriften
... bekannt gemacht oder veröffentlicht wird." 2. In § 216 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung." 27. § 28 wird wie folgt geändert: ...

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 4 6. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
... unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung sind für diese Beförderungen entsprechend anzuwenden. ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... zum Verkauf stehen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 216 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung." 27. § 36 wird wie folgt geändert: ...

Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
Artikel 2 ZuckerMORÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 7 4. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;". 3. In Anlage 5 Tabelle E ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten werden. Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. (3) Das ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 70 2. DSAnpUG-EU Änderung der Abgabenordnung
... gefasst: „§ 211 Pflichten der betroffenen Person". 18. In § 216 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Betroffenen" durch die Wörter „die betroffenen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)
Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
§ 22 BierStG 1993 Steueraufsicht
... versteuert wurde oder zur Versteuerung ansteht. §§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende ...

Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
§ 51b BranntwMonG Sicherstellung im Aufsichtsweg und Überführung in das Eigentum des Bundes
... Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend. ...
§ 156 BranntwMonG Steueraufsicht (vom 01.04.2010)
... Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten werden. Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. (3) Das Bundesministerium der ...

Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
§ 21 SchaumwZwStG Steueraufsicht
... wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht. Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende ...
§ 27 SchaumwZwStG Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten
... und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1) der Steueraufsicht. §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für den innergemeinschaftlichen gewerblichen Verkehr ...

Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
§ 17 KaffeeStG Steueraufsicht
... wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht. §§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende ...

Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 30 MinöStG Sicherstellung
... angemeldet ist, kann sichergestellt werden. (3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten ...


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