§ 216 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)


§ 216 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.

(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnungen auf Leistungen an Hinterbliebene an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet hat.

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Zitierungen von § 216 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 216 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 4 RÜAbschlG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie folgt gefasst: „§ 216 Bezugsgröße (Ost)".  ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie folgt gefasst: „ § 216 Bezugsgröße (Ost)".  ... 2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie folgt gefasst: „§ 216 (weggefallen)".  ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie folgt gefasst: „ § 216 (weggefallen)". 3. § ... 215 Absatz 3 wird aufgehoben. 5. § 216 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 216 wird aufgehoben.  ...


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