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§ 21 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

§ 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen



(1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. 2Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. 3Der Messbericht muss Folgendes enthalten:

1.
Angaben über die Messplanung,

2.
das Ergebnis jeder periodischen Messung,

3.
das verwendete Messverfahren und

4.
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

und soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.



 

Zitierungen von § 21 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 13. BImSchV Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
... zu führen und der zuständigen Behörde zusammen mit dem Messbericht nach § 21 Absatz 1 vorzulegen. (7) Für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als ...
§ 38 13. BImSchV Zusätzliche periodische Messungen
... und den Bericht von periodischen Messungen bezogenen Vorschriften der §§ 20 und 21  ...
§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... lässt, 12. entgegen § 16 Absatz 6, § 19 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 , § 22 Absatz 1, § 35 Absatz 4, § 39 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 4 einen dort ...