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§ 21 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)
Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
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§ 21 Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Bündlerkontrolle im Sinne des Absatzes 2 vorzusehen, um im Falle einer Klein- oder Kleinsterzeugung zur Verringerung der mit der amtlichen Herstellungskontrolle verbundenen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten oder Herstellungskontrollstellen beizutragen.
(2) 1Eine Bündlerkontrolle liegt vor, wenn die amtlichen Herstellungskontrollen die Eigenkontrollsysteme von Wirtschaftsbeteiligten einbeziehen. 2Die Durchführung des Eigenkontrollsystems obliegt dabei als Bündler einem von den Wirtschaftsbeteiligten gebildeten Zusammenschluss oder einer mit der Durchführung von den Wirtschaftsbeteiligten beauftragten Person. 3Die Bündlerkontrolle bezieht sich stets auf eine bestimmte Produktspezifikation.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
- 1.
- Anforderungen an die Organisation und Durchführung des Eigenkontrollsystems;
- 2.
- auf Anforderungen nach Nummer 1 bezogene Nachweispflichten des Bündlers gegenüber den Herstellungskontrollstellen;
- 3.
- Einzelheiten der Einbeziehung des Eigenkontrollsystems in die amtliche Herstellungskontrolle;
- 4.
- das Erfordernis der Zulassung einer Bündlerkontrolle durch die Herstellungskontrollstelle sowie die Voraussetzungen der Zulassung einschließlich des ganzen oder teilweisen Entzugs oder Ruhens der Zulassung im Falle eines Verstoßes gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bündlerkontrolle.
Zitierungen von § 21 AgrarGeoSchDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 AgrarGeoSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarGeoSchDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 AgrarGeoSchDG Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
... Kontrollierenden getroffen werden. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in den §§ 20 bis 24 enthaltenen besonderen Ermächtigungen. (2) In einer Rechtsverordnung nach ...
§ 24 AgrarGeoSchDG Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle
... eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, kann in Rechtsverordnungen nach den §§ 19 bis 23 auch die Art und Weise einer mitgliedstaatenübergreifenden Kontrolle geregelt ...
§ 40 AgrarGeoSchDG Bußgeldvorschriften
... jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2, d) § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 21 Absatz 3 Nummer 1 oder e) § 21 Absatz 3 Nummer 2, § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 bis 6 oder ... 2, d) § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 21 Absatz 3 Nummer 1 oder e) § 21 Absatz 3 Nummer 2 , § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 bis 6 oder § 31 Absatz 2 oder einer ...
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