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Artikel 21 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 21 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 21 ändert mWv. 1. Januar 2025 GmbHG offen
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 23 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen." - 2.
- In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich" durch die Wörter „sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen in Textform" ersetzt.
- 3.
- § 68 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen."
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