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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 21 - Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)

V. v. 15.06.2022 BGBl. I S. 928 (Nr. 20)
Geltung ab 28.06.2025; FNA: 860-9-4-1 Sozialgesetzbuch

§ 21 Funktionale Leistungskriterien



(1) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss

1.
mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die eine Nutzung bei fehlendem Sehvermögen ermöglicht,

2.
mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die eine Nutzung bei eingeschränktem Sehvermögen ermöglicht und

3.
mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine Farbunterscheidung erfordert.

(2) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss

1.
mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Hörvermögen erfordert und

2.
mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Hörvermögen ermöglicht.

(3) 1Wenn für das Produkt oder die Dienstleistung eine stimmliche Eingabe des Nutzers erforderlich ist, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine stimmliche Eingabe erfordert. 2Als stimmliche Eingabe gelten auch orale Laute wie Sprechen, Pfeifen oder Schnalzen.

(4) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuell bedient werden muss, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung mithilfe anderer Bedienungsformen ermöglicht, welche keine feinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmuskelkraft oder gleichzeitige Bedienung von mehr als einem Bedienelement erfordern.

(5) 1Die Bedienelemente des Produkts müssen sich in der Reichweite aller Nutzer befinden. 2Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Bedienung bei eingeschränkter Reichweite und Kraft ermöglicht.

(6) Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, sind fotosensitive Anfälle auslösende Bedienungsformen zu vermeiden.

(7) Das Produkt oder die Dienstleistung muss mit mindestens einer Bedienungsform ausgestattet sein, die Funktionen umfasst, die die Nutzung bei kognitiven Einschränkungen erleichtern und vereinfachen.

(8) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung Funktionen umfasst, die der Barrierefreiheit dienen, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, mit der die Privatsphäre der Nutzer bei Verwendung dieser Barrierefreiheitsfunktionen gewahrt ist.

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Zitierungen von § 21 BFSGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BFSGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BFSGV Anwendung von funktionalen Leistungskriterien
... Anforderungen an die funktionalen Leistungskriterien und -fähigkeiten der Nutzer im Sinne des § 21 erfüllen. (2) Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anforderungen ...