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§ 21 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

§ 21 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen



(1) 1Die Bundespolizei kann Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen richten, wenn

1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,

2.
Maßnahmen gegen die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

3.
die Bundespolizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch eine von ihr beauftragte Person abwehren kann und

4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

2Diese Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

(2) Die Bundespolizei kann ferner Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen richten, soweit sich dies aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ergibt.



 

Zitierungen von § 21 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BPolG Befragung und Auskunftspflicht
... die nach den §§ 18 und 19 verantwortlichen Personen, 2. für die in § 21 Absatz 1 bezeichneten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen sowie 3. für ...
§ 35 BPolG Besondere Mittel der Datenerhebung
... die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen oder unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 über die dort bezeichneten Personen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand ...
§ 86 BPolG Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
... Erleidet eine Person 1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 21 Absatz 1 oder 2. durch eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 3  ...
 
Zitat in folgenden Normen

BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 17 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
§ 15 BDBOSG Abwehr netzspezifischer Gefahren, Überwachung (vom 28.10.2026)
... werden, in dem die Gefahr andauert. Im Übrigen gelten die §§ 16 bis 21 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. (3) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Anordnung nach ...

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 320
§ 38 BKAG Allgemeine Befugnisse (vom 28.10.2026)
... Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§ 16 bis 21 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall ...
§ 41 BKAG Befragung und Auskunftspflicht (vom 28.10.2026)
... 18 und 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen und entsprechend den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes für die dort bezeichneten Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche ...
§ 45 BKAG Besondere Mittel der Datenerhebung (vom 28.10.2026)
... § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder entsprechend den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes über die dort bezeichnete Person zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die ...
§ 63 BKAG Allgemeine Befugnisse (vom 28.10.2026)
... für die zu schützende Person ausgehen können. Die §§ 16 bis 21 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten ...
§ 67 BKAG Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes (vom 28.10.2026)
... abzuwehren. § 63 Absatz 2, 4 bis 6 und 8 sowie die §§ 16 bis 21 des Bundespolizeigesetzes gelten ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
§ 9 ZFdG Befragung und Auskunftspflicht (vom 28.10.2026)
... gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 21 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Personen von sich aus oder ...
§ 39 ZFdG Allgemeine Befugnisse (vom 28.10.2026)
...  2. zur Aufdeckung unbekannter Straftaten. Die §§ 16 bis 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die ...
§ 53 ZFdG Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 28.10.2026)
... Zollfahndungsdienstes besonders geregelt sind. (2) Die §§ 16 bis 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die ...
§ 63 ZFdG Behördlicher Eigenschutz (vom 28.10.2026)
... abzuwehren. Die §§ 54 bis 59 und 61 sowie die §§ 16 bis 21 des Bundespolizeigesetzes gelten ...
§ 81 ZFdG Zeugenschutzmaßnahmen (vom 28.10.2026)
... Gesetze getroffen werden, bleiben unberührt. (3) Die §§ 16 bis 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare ...

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
§ 10a ZollVG Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 28.10.2026)
... und Einsatzmitteln der Zollverwaltung erforderlich sind. (3) Die §§ 16 bis 21 des Bundespolizeigesetzes gelten ...