§ 21 - Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV)

V. v. 29.09.2022 BGBl. I S. 1568 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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§ 21 Bekanntmachung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen im Bundesanzeiger


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen:

1.
die Errichtung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen,

2.
die Bildung neuer Gruppen oder die Veränderung bestehender Gruppen digitaler Pflegeanwendungen im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen,

3.
die Aufnahme neuer digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen,

4.
die Änderungen an den im Verzeichnis veröffentlichten Informationen und

5.
die Streichung von digitalen Pflegeanwendungen aus dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen.

(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll die Bekanntmachung nach Absatz 1 vierteljährlich vornehmen.

(3) In der Bekanntmachung im Bundesanzeiger weist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf die Veröffentlichung des vollständigen Wortlautes der Bekanntmachungen nach Absatz 1 in dem elektronischen Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte hin.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung V. v. 22. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 190 m.W.v. 1. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 21 DiPAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
vom 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190

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Zitierungen von § 21 DiPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 DiPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Artikel 1 1. DiPAVÄndV Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
... durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 11. Der bisherige § 18 wird zu § 21 . 12. Der bisherige § 19 wird zu § 22 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe ... ersetzt. 13. Der bisherige § 20 wird zu § 23. 14. Der bisherige § 21 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Gebühren für ... 18. Der bisherige § 26 wird zu § 29 und in Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 21 bis 23" durch die Angabe „§§ 24 bis 26" ersetzt. 19. Die ...


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