(1) Für die Bearbeitung der Anträge sind, soweit erforderlich, folgende Sicherheitscodes zu erfassen und nach
§ 20 Absatz 4 zu verifizieren:
- 1.
- die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 12 Absatz 3 Satz 3,
- 2.
- der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und
- 3.
- der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 2.
(2) Der Halter oder sein Beauftragter darf,
- 1.
- um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Nachweis der Entstempelung sichtbar zu machen, die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern in unmittelbarem Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren entfernen;
- 2.
- um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, die Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." in unmittelbarem Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren entfernen, wodurch der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig" in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird;
- 3.
- um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar zu machen, die Markierung „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." in unmittelbarem Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren entfernen, wodurch der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig" in der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar wird.
(3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des
§ 12 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 12 Absatz 13.
§ 24 FZV Antrag auf Außerbetriebsetzung ... 1. des Kennzeichens, 2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 ... Absatz 1 Nummer 1 und 3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 . Bei Wechselkennzeichen nach § 9 Absatz 2 gilt Satz 1 Nummer 2 mit der ... und Verifizierung des Sicherheitscodes a) der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und b) der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 sowie ... I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und b) der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 sowie 2. die anschließende unverzügliche Übersendung der ...
§ 26 FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen ... 4. der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach ... 2 und den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen werden kann, 5. keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des ... die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3, ... nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 , 2. die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung, 3. die ...
§ 29 FZV Internetbasierte Wiederzulassung ... § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt. 2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 16 Absatz 2 ... vorbehaltlich des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 ersetzt. (4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind bei einer ...