1Das vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach
§ 2 Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt.
2Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.