§ 21 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. 2Dies gilt nicht

1.
für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, *)

2.
im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz,

3.
für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen, und

4.
für einen Verfahrensbeistand.

3Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 3 Nr. 1 G. v. 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen G. v. 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1964 m.W.v. 11. Januar 2015

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Frühere Fassungen von § 21 FamGKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.01.2015Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1964

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Zitierungen von § 21 FamGKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamGKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FamGKG Abhängigmachung in bestimmten Verfahren (vom 18.01.2017)
... (3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21 ), vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964
Artikel 3 EUGewSchVGEG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewaltschutzssachen" die Wörter ...


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