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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 21 Laufbahnprüfung



1Die Diplomprüfung ist gleichzeitig die Laufbahnprüfung. 2Sie besteht aus:

1.
den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten,

2.
der Diplomarbeit und

3.
dem Diplomkolloquium.

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