(1) Die Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung werden von einer oder einem Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die praktischen Prüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet.
(3) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(4) 1Bei der Bewertung der praktischen Prüfung und der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. 2Die Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. 3Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.