Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den
§§ 25 und
36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102