(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1.
- die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und
- 2.
- die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung ... Angabe „§ 53 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 4. Die §§ 21 bis 27a werden wie folgt gefasst: „§ 21 (1) Lehrlinge ... 4. Die §§ 21 bis 27a werden wie folgt gefasst: „§ 21 (1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, ... das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ... 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend. § 42h Sofern die Umschulungsordnung ... öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 21 bis 24 entsprechend. § 42p (1) Die Vermittlung von Grundlagen ... 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 22a Nr. 1" und die Angabe „§ 21 ... 21 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 22a Nr. 1" und die Angabe „§ 21 Abs. 3" durch die Angabe „§ 22b Abs. 1" ersetzt. b) Nummer 4 wird ... „31. Dezember 2003" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3" durch die Angabe „§ 22b Abs. 1" ersetzt. 32. § 122 ...
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung ... Berufsbildung im Handwerk Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden §§ 21 - 24 Zweiter Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit ... Wegfall der Wahlhandlung § 20 Neunter Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 - 22 Anlage: Muster des Wahlberechtigungsscheins Anlage D Art der ...