§ 21 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 21 Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung dessen Anlage oder dessen Anlagen im Herkunftsnachweisregister und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu. 2Dafür hat der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei natürlichen Personen: den Vor- und den Nachnamen; bei juristischen Personen: den Namen und den Sitz,

2.
den Standort der Anlage:

a)
die geografischen Koordinaten in einem von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format und

b)
die Adresse; bei Anlagen, die nicht über eine eigene Adresse verfügen, ist die nächstgelegene Adresse anzugeben; bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie Anlagen im Küstenmeer entfällt die Angabe der Adresse,

3.
den Namen und die Adresse des Netzbetreibers, in dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und soweit dieser Strom von Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossen sind, sind der Name und die Adresse dieses Netzbetreibers anzugeben, es sei denn, dem Netzbetreiber liegen die Daten nach § 41 Absatz 1 und 2 vor,

4.
die Energieträger, aus denen der Strom in der Anlage erzeugt wird,

5.
bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage auch andere Energieträger einsetzen darf,

6.
eine eindeutige Bezeichnung der Anlage und des Typs der Anlage und, sofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers,

6a.
die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung,

7.
den EEG-Anlagenschlüssel, soweit dieser vorhanden ist,

8.
die installierte Leistung der Anlage,

9.
das Datum der Inbetriebnahme der Anlage nach deutschem Recht; bei Biomasseanlagen, die nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen oder die fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzen, kommt es unabhängig von ihrer installierten Leistung auf den Energieträger, der bei der erstmaligen Inbetriebsetzung nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft eingesetzt worden ist, nicht an,

10.
die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeichnung der Einrichtung, mit der die Netto-Stromeinspeisung derjenigen Anlage in das Elektrizitätsversorgungsnetz erfasst wird, die berechtigt ist, Herkunftsnachweise zu erlangen; sollte eine solche Identifikationsnummer der Einrichtung nicht vorhanden sein, ist sie zu vergeben,

11.
die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann,

12.
den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung, falls eine technische Einrichtung nach Nummer 11 nicht vorhanden ist,

13.
den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,

14.
die Angabe, mit welcher anderen registrierten Anlage oder mit welchen anderen registrierten Anlagen desselben Anlagenbetreibers die Anlage in einen Speicher des Anlagenbetreibers einspeist, falls zutreffend,

15.
Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden sind,

16.
das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage zuweisen soll, falls der Kontoinhaber mehrere Konten hat, und

17.
die Angabe, ob ein Fall des § 22 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt.

(1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus die thermische Leistung der Anlage übermitteln.

(2) 1Bei Grenzkraftwerken muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus folgende Daten übermitteln:

1.
wenn das Grenzkraftwerk keine inländische Adresse hat, die ausländische Adresse, gegebenenfalls die nächstgelegene ausländische Adresse,

2.
die prozentuale Aufteilung der produzierten Strommengen auf die Staaten, in denen sich das Grenzkraftwerk befindet, und

3.
den völkerrechtlichen Vertrag, der der Aufteilung der Strommenge zugrunde liegt, oder die Konzession, die auf dem völkerrechtlichen Vertrag beruht.

2Bei Grenzkraftwerken ist das gesamte Grenzkraftwerk zu registrieren. 3Bei Grenzkraftwerken, für die kein völkerrechtlicher Vertrag und keine auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhende Konzession vorliegen, hat der Anlagenbetreiber ausschließlich für die Stromerzeugungseinrichtung, die auf deutschem Staatsgebiet liegt, einen Antrag auf Registrierung zu stellen.

(3) Eine Anlage, die Strommengen in Elektrizitätsversorgungsnetze unterschiedlicher Betreiber einspeist, ist für jeden dieser Betreiber gesondert nach Absatz 1 zu registrieren.

(4) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Herkunftsnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Regionalnachweisregister registriert ist und der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 übermittelt.


Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 21 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuellvor 01.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.07.2021)
... wenn 1. eine gültige Registrierung der Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 vorliegt, 2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der ...
§ 22 HkRNDV Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister (vom 29.07.2022)
... erst dann registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat ... über 100 Kilowatt werden erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ...
§ 23 HkRNDV Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister (vom 29.07.2022)
... sind die Vorgaben für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister nach § 21 entsprechend anzuwenden. Abweichend davon 1. sind zusätzlich die ... keiner Verwendungsregion befinden, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 die Biomasseanlage auch andere Energieträger einsetzen darf oder 3. im Fall des ...
§ 24 HkRNDV Änderung von Anlagendaten (vom 01.07.2021)
... Ändern sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die ... registriert sind, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation ...
§ 25 HkRNDV Registrierung von Gesamtanlagen
...  1. für eine Registrierung im Herkunftsnachweisregister: die Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 , 2. für eine Registrierung im Regionalnachweisregister: die Daten nach § 23 ...
§ 26 HkRNDV Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung (vom 29.07.2022)
... sind: 1. bei im Herkunftsnachweisregister registrierten a) Anlagen die in § 21 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten, b) Grenzkraftwerken die in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten ... Anlagen die in § 21 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten, b) Grenzkraftwerken die in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten, 2. bei im Regionalnachweisregister registrierten Anlagen die in § ... beantragt, so kann eine neue Registrierung im Herkunftsnachweisregister nur nach § 21 , im Regionalnachweisregister nur nach § 23 ...
§ 28 HkRNDV Übertragung von Herkunftsnachweisen (vom 29.07.2022)
... Herkunftsnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 12 Absatz 1 oder nach § 21 Absatz 1 bis 3 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2 bis 6 ausgestellt ...
§ 41 HkRNDV Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber
...  1. die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeichnung der Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 , 2. die Angabe, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten ...
§ 44 HkRNDV Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber (vom 29.07.2022)
... die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3 , § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist.  ...
§ 45 HkRNDV Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
... 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 , auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 ... § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 , auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen." 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 13 EEG2021-EG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung." 7. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen ... über 100 Kilowatt werden erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ... § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „ § 21 Absatz 1 Satz 2" die Angabe „, Absatz 1a" eingefügt. b) In Absatz 2 werden ... „, Absatz 1a" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „ § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9 ," die Wörter „Absatz 1a," eingefügt. 10. In § 34 Satz 1 ...

Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Artikel 2 HkRNDV2018EV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
...  2.1 Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung 50 ...


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