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§ 21 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung



(1) 1Eine zu prüfende Person kann nach ihrer Zulassung aber vor Beginn der Prüfungshandlung zurücktreten

1.
von einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,

2.
vom mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder

3.
von einem Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.

2Sie hat den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.

(3) 1Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 als nicht begonnen. 2Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests zu verlangen.

(4) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.

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Zitierungen von § 21 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 MTAPrV Versäumnisse
... eine zu prüfende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 , ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen ... Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung ...
§ 23 MTAPrV Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
... vorsitzende Person den betreffenden Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für nicht bestanden erklären. (2) Bei einer erheblichen Störung ist eine ...
§ 64 MTAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57 ...
§ 75 MTAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57 ...
§ 90 MTAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 15, 20 bis 24 und 57 ...