1Verwahrungsmassen, die nach
§ 23 der Bundesnotarordnung und nach den
§§ 57 und
62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen, sobald dem Notar Werte zugeflossen sind.
2Nicht eingetragen werden müssen
- 1.
- Geldbeträge, die der Notar als Protestbeamter empfangen hat, wenn sie unverzüglich an die Berechtigten herausgegeben werden,
- 2.
- Wechsel und Schecks, die zum Zweck der Erhebung des Protestes übergeben wurden, und
- 3.
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.