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§ 21 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

§ 21 Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen



Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 
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