(1)
1Die Untersuchungsstelle hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung gemäß den in
Anlage 3 bestimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird.
2Sieht
Anlage 3 für ein Gütemerkmal sowohl ein amtliches Verfahren als auch ein alternatives Verfahren vor, kann zwischen diesen Verfahren gewählt werden.
(2)
1Die Untersuchungsstelle kann bei der Landesstelle die Nutzung eines nicht in
Anlage 3 aufgeführten Untersuchungsverfahrens beantragen, wenn dieses Untersuchungsverfahren ein in
Anlage 3 aufgeführtes Untersuchungsverfahren aktualisiert und mindestens gleich geeignet ist.
2In dem Antrag sind von der Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen.
3Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Landesstelle die Nutzung dieses Untersuchungsverfahrens durch die Untersuchungsstelle zulassen.
4Durch die Zulassung gilt das Untersuchungsverfahren
- 1.
- für die Untersuchungsstelle und
- 2.
- für die diese Untersuchungsstelle beauftragenden Abnehmer
als Untersuchungsverfahren im Sinne der
Anlage 3.
(3) Das Land, in dem sich die Landesstelle befindet, unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Zulassung eines Untersuchungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 3.
§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten ... macht, 8. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt, ... die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt, 12. entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen ...