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§ 21 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 21 Leitung der Wahl



(1) 1Der zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den Weisungen des zentralen Wahlvorstands.

(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstands haben die dezentralen Wahlvorstände gegenüber dem zentralen Wahlvorstand insbesondere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl veranlasst worden sind.

(3) 1Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bekannt. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. 3Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.