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§ 21 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht



1Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. 2In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden. 3Die Leistung kann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.





 

Frühere Fassungen von § 21 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2008Artikel 1 Kinderförderungsgesetz (KiföG)
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2403

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023)
... 14), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 ), 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in ...
§ 78a SGB VIII Anwendungsbereich (vom 10.06.2021)
... bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht ( § 21 Satz 2 ), 4. Hilfe zur Erziehung a) in einer Tagesgruppe (§ 32),  ...
§ 86a SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
... bleibt unberührt. (4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe ...
§ 86b SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
... der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher ...
§ 91 SGB VIII Anwendungsbereich
... junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21 ), 5. der Hilfe zur Erziehung a) in Vollzeitpflege (§ 33),  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 21 WoFG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023)
... 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder bb) einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , b) des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in ... Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2 , § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 5.6 die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21 ), 5. der Hilfe zur Erziehung a) in Vollzeitpflege (§ 33),  ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... durch das Wort „Kindertagespflege" ersetzt. 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... Achten Buches Sozialgesetzbuch, bb) einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, b) des jungen Volljährigen in Fällen ... und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 5.6 ...