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§ 21 - Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV)

V. v. 17.05.2022 BGBl. I S. 852 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 4110-4-24 Börsenvorschriften
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§ 21 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554



1Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Schwarmfinanzierungsdienstleister sind erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr betreffen. 2Auf Prüfungen, die ein vor dem 1. Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr betreffen, findet die Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung in der Fassung vom 17. Mai 2022 (BGBl. I S. 852) weiterhin Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 21 SchwarmfdPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.09.2026Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen
vom 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 SchwarmfdPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SchwarmfdPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarmfdPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen
V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
Artikel 2 WpIPrüfbVuaÄndV Änderung der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung
... gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554." 3. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Übergangsregelung ... 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554." 3. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) ... 3. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „ § 21 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554 Die Bestimmungen ...