Artikel 21 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 21 ändert mWv. 1. Dezember 2021 WpHG § 7

(FNA 4110-4)

§ 7 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.



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