§ 21 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

§ 21 Anwendung auf verwandte Schutzrechte



(1) Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.

(2) Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht nur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler zu.



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