(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 1a, 3 und 4 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind, und bereinigt die Daten erforderlichenfalls.
(2)
1Das Statistische Bundesamt gleicht die nach
§ 7 übermittelten Daten mit den nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab.
2Dabei wird festgestellt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort die Personen nach
§ 7 Absatz 1 für die Zwecke der Bevölkerungszählung als wohnhaft anzusehen sind.
(3)
1Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten aus den Erhebungen nach
§ 14 mit den nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab.
2Es wird festgestellt, wo Personen, die an Anschriften mit Sonderbereichen wohnen, dort aber nicht gemeldet sind, mit Hauptwohnung oder Nebenwohnung zu zählen sind.
(4) Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675