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§ 2203
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§ 2203 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 07.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
164 weitere Fassungen
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wird in 2314 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 6 Testamentsvollstrecker
§ 2202
←
→
§ 2204
§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
§ 2203 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
§ 2202
←
→
§ 2204
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Zitierungen von
§ 2203 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2203 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
... Der Testamentsvollstrecker hat die in den
§§ 2203
bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des ...
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