§ 223 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 223 (aufgehoben)


§ 223 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2417 m.W.v. 31. Dezember 2014

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Frühere Fassungen von § 223 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2014Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 223 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 223 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 1 StRAnpG 2015 Änderung der Abgabenordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 223 wie folgt gefasst: „§ 223 (weggefallen)". 2. § 31b ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 223 wie folgt gefasst: „§ 223 (weggefallen)". 2. § 31b wird wie folgt gefasst: „§ ... gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend." 11. § 223 wird aufgehoben. 12. § 315 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ...


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