§ 223a - Insolvenzordnung (InsO)

§ 223a Gruppeninterne Drittsicherheiten


§ 223a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. 2Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. 3§ 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3256 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 223a InsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 5 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 223a InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 223a InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 254 InsO Allgemeine Wirkungen des Plans (vom 01.01.2021)
... aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 5 SanInsFoG Änderung der Insolvenzordnung
... Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten." 24. Nach § 223 wird folgender § 223a eingefügt: „§ 223a Gruppeninterne Drittsicherheiten Ist im ... 24. Nach § 223 wird folgender § 223a eingefügt: „ § 223a Gruppeninterne Drittsicherheiten Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird ... 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2)" ...


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