1Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (
§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt.
2Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen.
3§ 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
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G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256