§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009) ... durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263 ; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". z) Die Angabe zu ... wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263 ; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". b) Absatz 1 wird ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden." 67. § 2300a wird ...
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