§ 2263 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots


§ 2263 wird in 2 Vorschriften zitiert

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.

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Zitierungen von § 2263 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2263 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2300 BGB Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung (vom 01.01.2023)
... Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. (2) Ein Erbvertrag, der nur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009)
... durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263 ; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". z) Die Angabe zu ... wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263 ; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". b) Absatz 1 wird ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden." 67. § 2300a wird ...


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