(1)
1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt.
2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach
§ 5 situationsbezogen thematisiert werden.
3Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben. 2Eine der beiden Aufgabenstellungen soll in englischer Sprache vorliegen.
(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 120 Minuten. 2Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 300 Minuten betragen.