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Artikel 22 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
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Artikel 22 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 RVG § 1, § 41, § 45

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie folgt gefasst:

§ 41 Besonderer Vertreter".

2.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Prozesspfleger" durch die Wörter „besonderer Vertreter" ersetzt und werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter „nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes" eingefügt.

3.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Prozesspfleger" durch die Wörter „Besonderer Vertreter" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen."

4.
In § 45 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger" durch die Wörter „zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 22 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 BRAORefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAORefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), 75. den am 1. August 2022 in Kraft tretenden Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363 ), 76. den am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August ...

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 2 RDMaÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...