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§ 22 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-120 Berufliche Bildung

§ 22 Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen



(1) Im Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,

4.
Diamanten unter Beachtung der Eigenschaften und Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen, in Vorrichtungen einzusetzen und in Grundformen zu schleifen,

5.
Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorzuschleifen,

6.
vorgeschliffene, in Werkzeuge eingespannte Diamanten nach Zeichnungen fertig zu schleifen und zu polieren und eine Funktionsprüfung des Werkzeugs durchzuführen,

7.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und

8.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling soll drei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 12 Stunden. 2Die drei auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.