§ 22 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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§ 22 Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken



(1) Im Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Netzwerkprotokolle anwendungsbezogen auszuwählen und einzusetzen,

2.
Netzwerkkomponenten bedarfsgerecht auszuwählen und zu konfigurieren,

3.
die IT-Sicherheit in Netzwerken sicherzustellen und

4.
den Betrieb und die Verfügbarkeit von Netzwerken zu überwachen und zu gewährleisten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



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