(2) Für Gebote für Solaranlagen im Bundesgebiet ist
§ 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgabe der Bundesnetzagentur durch die ausschreibende Stelle übernommen wird.
(3)
1Der Zuschlag für eine Solaranlage erlischt, soweit die Zahlungsberechtigung nicht spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abgelehnt worden ist.
2Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen Bieter Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach
§ 7 Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle zurückgeben.
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021) ... Windenergieanlagen an Land abweichend von § 16 und für Solaranlagen abweichend von § 22 Absatz 1 , wobei der jeweilige Höchstwert regional oder nach der Standortgüte differenziert werden ... 22. die Frist zum Erlöschen von Zuschlägen bei Nichtrealisierung abweichend von § 22 Absatz 3 , wobei die Frist sechs Monate nicht unterschreiten und 32 Monate nicht überschreiten darf, ...
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102