(1) 1Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. 2Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des §
22b die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
§ 118 HwO (vom 01.10.2007) ... oder nach § 22b Abs. 1 fachlich nicht geeignet ist, 4. entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt, 5. Lehrlinge (Auszubildende) ...
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung ... Angabe „§ 53 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 4. Die §§ 21 bis 27a werden wie folgt gefasst: „§ 21 (1) Lehrlinge ... außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. § 22 (1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. ... und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend. § 42h Sofern die Umschulungsordnung ... öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 21 bis 24 entsprechend. § 42p (1) Die Vermittlung von Grundlagen ... ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt,". 30. § 119 wird wie folgt ...